Die aufgerichtete Bank: Bielfeld, Tur und die Grenzen des Urheberrechts am Ready-made
Eingabedatum: 07.07.2026

Der Fall
Zur Manifesta 16 Ruhr wirft die Bochumer Künstlerin Dorothee Bielfeld dem Berliner Künstler Nasan Tur vor, mit seiner Installation Elevation in der Essener St.-Gertrud-Kirche ihr eigenes Werk Aufrichten (2010, entstanden für RUHR.2010 in der Christ-König-Kirche) nahezu zu kopieren. Beide Arbeiten teilen dieselbe Grundgeste: Kirchenbänke werden aus ihrer liturgischen, horizontalen Ordnung gelöst und aufgerichtet bzw. schräggestellt. Beide verbinden das mit einem partizipativen Element – bei Bielfeld Zettel in Wandrohren, bei Tur in die Bänke gravierte Botschaften der Besucher. Bielfeld spricht von "frappierender" Nähe und fühlt sich "ihrer Idee beraubt"; Tur weist die Vorwürfe als "false and baseless" zurück. Manifesta hat eine interne Prüfung angekündigt.
Warum das Urheberrecht hier wenig hergibt
Das deutsche und europäische Urheberrecht schützt nach § 2 UrhG ausschließlich die konkrete Formgestaltung einer persönlichen geistigen Schöpfung – nicht die zugrundeliegende Idee, Methode oder das künstlerische Verfahren. "Liturgisches Mobiliar aus seiner Funktion lösen und im Kirchenraum vertikal präsentieren" ist ein Verfahren, kein individuell geformtes Werk. Es steht damit prinzipiell jedem Künstler zur freien Wiederaufnahme offen – ein Grundsatz, der Kunstgeschichte überhaupt erst ermöglicht, da sie auf Zitat, Wiederaufnahme und Transformation gemeinsamer Motive angewiesen ist.
Geschützt werden könnte allenfalls die je individuelle Ausführung: Bielfelds indirekte, in der Wand verborgene Zettel-Interaktion unterscheidet sich strukturell von Turs unmittelbarer, dauerhaft in die Bank eingravierten Geste. Ob diese Unterschiede groß genug sind, um Tur als eigenständige Schöpfung statt als unfreie Bearbeitung zu qualifizieren, wäre die eigentliche juristische Frage – verbunden mit dem oft schwerer wiegenden Problem, ob Tur von Bielfelds Werk überhaupt Kenntnis hatte. Ohne nachweisbaren Zugang bliebe selbst eine große Ähnlichkeit rechtlich folgenlos: unabhängige Parallelschöpfung ist zulässig.
Das Ready-made als Kategorienproblem
Der Fall verschärft sich, weil beide Arbeiten im Kern Ready-made-Gesten sind. Seit Duchamp verlagert das Ready-made den künstlerischen Akt vom Herstellen zum Auswählen und Benennen – die Bank wird nicht gestaltet, sondern umgestellt. Damit schrumpft der urheberrechtlich schützbare Anteil fast auf null: Wenn Originalität nicht in handwerklicher Formgebung liegt, sondern im bloßen Gestus der Umdeutung, hat das Urheberrecht dafür kaum Vokabular. Es wurde für Werke konzipiert, die gemacht werden, nicht für solche, die durch einen Akt der Deklaration entstehen.
Ein Destabilisator: Wessen Werk ist es überhaupt?
Beide Arbeiten sind zudem relationale Werke im Sinne Bourriauds: Die eigentliche ästhetische Substanz entsteht nicht durch die aufgestellte Bank, sondern durch das, was Besucher hineinschreiben oder -gravieren – anonym, kollektiv, unvorhersehbar. Damit zerfällt die Autorschaftsfrage in zwei Ebenen: die Apparatur (potenziell vergleichbar, potenziell "geklaut") und das eigentliche Werkmaterial, das strukturell nie Bielfeld oder Tur allein zurechenbar ist. Man streitet womöglich um die Bühne, während das eigentliche Stück von niemandem im urheberrechtlichen Sinn "geschaffen", sondern kollektiv erzeugt wird.
Fazit
Der Streit lässt sich vermutlich nicht sauber durch das Urheberrecht auflösen, weil er zwei Dinge vermengt, die rechtlich getrennt zu behandeln sind: eine frei zugängliche künstlerische Idee (das Aufrichten liturgischen Mobiliars) und eine mögliche, aber schwer nachweisbare Übernahme konkreter Gestaltungsentscheidungen. Die eigentliche Auseinandersetzung dürfte daher weniger vor Gericht als im Kunstdiskurs stattfinden – als Frage von Anerkennung, Sichtbarkeit und Zugehörigkeit einer Geste zu ihrer Urheberin, die das Recht so nicht abbilden kann.
Anmerkung:
Gibt es eine Lösung?
Nicht im Sinne einer Auflösung, aber im Sinne einer Verschiebung:
Vom Eigentum zur Chronik: Statt exklusive Ownership einzuklagen, könnte Anerkennung durch dokumentierte Priorität funktionieren – so wie Wissenschaft mit Ideen umgeht (Zitation, Fußnote, Ausstellungshistorie), nicht wie Eigentumsrecht. Bielfeld bekäme nicht das Monopol auf die Geste, aber die historische Notiz "zuerst 2010" könnte als kulturelle, nicht juristische Anerkennungsform dienen.
Trennung von Anerkennung und Verbot: Man kann jemandem zugestehen "die Idee war zuerst deine", ohne daraus ein Verbot für andere abzuleiten, sie zu benutzen. Das entspricht eher der Praxis in der Kunstgeschichte (Einflüsse werden benannt, nicht lizenziert).
Ob das als Lösung befriedigt, ist die eigentlich offene Frage – manche würden sagen: Es ist keine Lösung, sondern nur eine Verlagerung des Konflikts von der juristischen in die diskursive Arena, wo er genauso schmerzhaft bleiben kann (siehe Bielfelds öffentlichen Vorwurf). Andere würden sagen: Genau das ist die einzig ehrliche Lösung, weil sie das Dilemma nicht negiert, sondern in eine Form überführt, die zur Natur der Sache passt.
ct+




